Satzung

des Vereins der Freunde und Förderer
der Grundschule Edertal (GS) und
der Gesamtschule Edertal (GES) e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Freund und Förderer der Grundschule Edertal und der Gesamtschule Edertal schließen sich zusammen zum „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Edertal (GS) und der Gesamtschule Edertal (GES) e.V. mit Sitz in Edertal. Er ist in das VR-Nr. 2137 des AG-Registers eingetragen.

 

§ 2 – Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der AO vom 01.10.2002.

Die Förderung wird durch

a) Anschaffung von Lehr- und Lernmaterial, das der GS und/oder GES zur
Verfügung gestellt werden soll,

b) Beteiligung an größeren Schulanschaffungen

c) finanzielle Beihilfen für Lehr- und Studienfahrten und andere Schulveranstaltungen

erreicht.

d) Der Förderverein darf als Träger für Maßnahmen im Rahmen des Ganztages- und Betreuungsangebotes beider Schulen auftreten.

Die von dem Verein beschafften Lehrmittel bleiben Eigentum des Vereins und sind als solche zu kennzeichnen. Die Einrichtung eines gewinnbringenden Geschäftsbetriebes ist untersagt. Der Verein ist unpolitisch und darf sich auf politisch nicht betätigen.
 

§ 3 – Mitgliedschaft

Die Mitgliederzahl des Vereins ist nicht begrenzt. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft werden, der/die an der Förderung der GS und GES gelegen ist. Der Auftritt kann ohne Angaben von Gründen zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Eine Rückerstattung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht.

Es wird jeweils für das laufende Geschäftsjahr am Anfang des Jahres (bis Ende Februar) ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Für neue Mitglieder im laufenden Geschäftsjahr wird der volle Beitrag bis Ende Dezember des laufenden Jahres erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann im Lastschriftverfahren oder per Überweisung erfolgen. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod oder durch Auflösung der juristischen Person oder Personengesellschaft.

Der Mitgliedsbeitrag sowie Spenden in Geld- oder Sachwerten von Mitgliedern – als auch von Nichtmitgliedern – sind im Sinne des § 2 zu verwenden.
 

§ 4 – Die Organe des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.       Vorsitzenden

2.       Zweiten Vorsitzenden

3.       Geschäftsführer

4.       Bis zu vier Beisitzer.

Jedes einzelne Vorstandsmitglied wird in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.

Der Vorstand ist ermächtigt über die Verwendung der eingebrachten Mittel zugunsten der GS und GES zu verfügen. Er muss darüber der Mitgliederhauptversammlung einen Jahresrechenschaftsbericht vorlegen.

§ 5 – Der Vorstand

Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende vertritt immer den Verein allein, im Übrigen vertreten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäftsverkehr und verwaltet die Mitgliederbeiträge und eingegangenen Spenden. Er ist berechtigt mit einem anderen Vorstandsmitglied über die Bankkonten zu den in der Satzung vorgesehenen und vom Vorstand genehmigten Zwecken zu verfügen.

Der Verein hat bis zu vier Beisitzer. Sie sollten paritätisch aus den Reihen der Lehrkräfte der GS oder GES, den Eltern sowie den Freunden und Förderern des Vereins bestellt werden.

Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt von allen Mitgliedern ehrenamtlich. Etwa erforderliche Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, dann kann sich der Vorstand durch Beschluss aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen. Das Amt dessen endet mit der Neuwahl.

 

§ 5a – Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5b – Begünstigungen

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 6 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr bis zum 31.03. statt. Sie beschließt über die Rechnungslegung und erteilt dem Vorstand nach Genehmigung Entlastung. Die Hauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf 2 Jahre. Sie wählt außerdem auf die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer + Ersatzpersonen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese sind verpflichtet, wenigstens zweimal im Jahr eine unvermutete Prüfung der Kasse vorzunehmen und darüber dem Vorstand und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Auf Antrag von 1/10 der Mitglieder und Angaben von Gründen kann binnen 6 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden.

Alle Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, der nur bei Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden gefasst werden kann.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand.

 

§ 7 – Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 – Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Hauptversammlung beschließen. Im Falle der Auflösung verfällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Schulträger, der dieses dann der GS und GES laut § 2 Buchstabe a bis d der Satzung zur Verfügung stellt.

 

Edertal, den 03.10.2006